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271.215 ÜMVRgT CH-AG

§ 1 Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Übermittlungsverordnung, ÜmV · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden.

2. Für Verfahren vor Gemeindebehörden gilt diese Verordnung, wenn die Gemeinde über einen qualifizierten elektronischen Zugang oder über eine Schnittstelle zum Kanton für Eingaben gemäss § 4a verfügt.

Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Gegenstand und Geltungsbereich § 2 Übermittlungsverordnung, ÜmV →

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