271.215
ÜMVRgT
CH-AG
§ 1 Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (Übermittlungsverordnung, ÜmV) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Übermittlungsverordnung, ÜmV · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden.
2. Für Verfahren vor Gemeindebehörden gilt diese Verordnung, wenn die Gemeinde über einen qualifizierten elektronischen Zugang oder über eine Schnittstelle zum Kanton für Eingaben gemäss § 4a verfügt.