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271.200 VRPGLJADLGAM CH-AG

§ 9 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - b) Zuständigkeitskonflikte

Verfahrensvorschriften
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§ 9 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · b) Zuständigkeitskonflikte

1. Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden entscheidet die Aufsichtsbehörde.

2. Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden oder zwischen Verwaltungsjustizbehörden untereinander entscheidet das Verwaltungsgericht.

3. Ist die Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsbehörden oder den Verwaltungsjustizbehörden einerseits und den übrigen Gerichten des Kantons anderseits streitig, entscheidet nach durchgeführtem Meinungsaustausch diejenige Behörde, die zuerst angerufen wurde.

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