271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 81 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Zwangsandrohung
Vollstreckung
§ 81 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Zwangsandrohung
1. Der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs hat deren ausdrückliche Androhung voranzugehen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung.
2. Die Zwangsandrohung kann in der zu vollstreckenden Anordnung selbst oder durch nachträglichen Entscheid ergehen.
3. Die Androhung kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist.