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§ 80 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Zwangsmittel

Vollstreckung
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§ 80 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Zwangsmittel

1. Zwangsmittel zur Vollstreckung von Entscheiden sind die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang.

2. Die Behörde hat sich bei der Vollstreckung des mildesten jeweils geeigneten Zwangsmittels zu bedienen; sie kann Dritte beauftragen und polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.

3. Anstelle oder neben den in Absatz 1 genannten Zwangsmitteln kann die für den Fall des Ungehorsams vorgesehene Strafe angedroht werden. Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, kann die Bestrafung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 angedroht werden.

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