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§ 8 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Zuständigkeit a) Prüfung, Überweisung

Verfahrensvorschriften
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§ 8 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Zuständigkeit a) Prüfung, Überweisung

1. Jede Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

2. Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache unter Mitteilung an die Parteien unverzüglich derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet. Sie pflegt in der Regel vorher einen Meinungsaustausch mit den in Betracht fallenden Behörden.

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