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§ 77 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Zuständigkeiten

Vollstreckung
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§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Zuständigkeiten

1. Die entscheidende Behörde vollstreckt ihre Anordnungen selbst, wenn es nicht um eine Geld- oder Sicherheitsleistung geht. Sie kann die Vollstreckung einer anderen Behörde übertragen.

2. Beschwerdeentscheide werden von der ersten Instanz vollstreckt, wenn die Beschwerdeinstanz nichts anderes bestimmt.

3. Bei Entscheiden landeskirchlicher Organe sorgt der Regierungsrat für die Vollstreckung.

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