271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 76 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Vollstreckbarkeit
Vollstreckung
§ 76 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Vollstreckbarkeit
1. Entscheide sind vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt.
2. Entscheide landeskirchlicher Organe sind vollstreckbaren Entscheiden gleichgestellt.