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§ 74 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Wirkung

Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht
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§ 74 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Wirkung

1. Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Überprüfung von Erlassen aus wichtigen Gründen aufschiebende Wirkung erteilen. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen. Mit dem Datum der Veröffentlichung kann in keinem hängigen Verfahren, das die Anwendung der angefochtenen Bestimmung betrifft, die Rechtskraft eintreten; allfällige Beschwerdefristen stehen bis zum publizierten Normenkontrollentscheid still.

2. Der Aufhebungsbeschluss des Verwaltungsgerichts wird mit der Veröffentlichung allgemeinverbindlich.

3. Die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die aufgehobenen Bestimmungen stützen, sind hinfällig.

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