271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 73 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Entscheid
Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht
§ 73 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Entscheid
1. Das Verwaltungsgericht hebt die angefochtenen Bestimmungen, die übergeordnetem Recht widersprechen, auf.
2. Führt die Aufhebung der rechtswidrigen Norm zu einer unbefriedigenden Rechtslage, kann das Verwaltungsgericht eine befristete Übergangsregelung erlassen.
3. Der Aufhebungsbeschluss ist entsprechend den Regeln, die für die aufgehobene Bestimmung gelten, zu veröffentlichen.
4. Die Kostenverlegung richtet sich nach den Regeln über das Beschwerdeverfahren.