271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 70 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Grundsatz
Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht
§ 70 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Grundsatz
1. Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in kantonalen Gesetzen, Dekreten und Verordnungen sowie Erlassen von Gemeinden, öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten können dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden.
2. Ausgenommen sind die im Nutzungsplanungsverfahren erlassenen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Pläne und Vorschriften.