§ 7 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Verkehr mit den Behörden
§ 7 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Verkehr mit den Behörden
1. Der Verkehr mit den Behörden kann schriftlich oder, bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen, elektronisch erfolgen.
2. Die Partei kann eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen.
3. Wenn eine Behörde über einen qualifizierten elektronischen Zugang verfügt, können Eingaben in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur der absendenden Person übermittelt werden. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zulässigkeit elektronischer Eingaben ohne anerkannte elektronische Signatur in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.
4. Bei elektronischer Übermittlung kann die Behörde verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.
5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.