§ 69 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Schutz der Rechte von Dritten
§ 69 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Schutz der Rechte von Dritten
1. Sind Dritte von der Neubeurteilung betroffen, sind ihre Interessen an der Aufrechterhaltung des Entscheids gegen die Interessen der Gesuchstellenden an einer korrekten Neubeurteilung abzuwägen. Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein Ausgleich der Interessen anzustreben.
2. Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen Entscheid gutgläubig Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, Schaden, hat sie Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch richtet sich bei Wiederaufnahme gemäss § 65 Abs. 1 lit. a gegen diejenigen, in deren Interesse die Wiederaufnahme erfolgt, bei Wiederaufnahme gemäss § 65 Abs. 1 lit. b gegen die Gemeinwesen, deren Behörde irrtümlich handelte, und bei Wiederaufnahme gemäss § 65 Abs. 1 lit. c gegen die Schuldigen.
3. Der Anspruch gemäss Absatz 2 ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren geltend zu machen.