271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 68 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Entscheid
Rechtsschutz - Wiederaufnahme
§ 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Entscheid
1. Heisst die Behörde das Wiederaufnahmebegehren gut, kann sie die Sache zurückweisen oder selber entscheiden.
2. Gegen den Wiederaufnahme- und gegen den Sachentscheid steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen.