271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 67 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Aufschiebende Wirkung
Rechtsschutz - Wiederaufnahme
§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Aufschiebende Wirkung
1. Das Wiederaufnahmebegehren hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese werde durch die Behörde angeordnet.