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§ 66 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Fristen

Rechtsschutz - Wiederaufnahme
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§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Fristen

1. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert 3 Monaten, seit die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen.

2. Nach Ablauf von 10 Jahren nach Eröffnung des Entscheids ist eine Wiederaufnahme nur aus den in § 65 Abs. 1 lit. c genannten Gründen zulässig.

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