271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 61 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Vorverfahren
Rechtsschutz - Verwaltungsrechtliche Klagen - Klage an das Verwaltungsgericht
§ 61 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Vorverfahren
1. Vor Einreichung der Klage soll die klagende der beklagten Partei ihr Begehren schriftlich mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen.
2. Unterbleibt die Mitteilung oder die Stellungnahme, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen werden.