§ 60 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Zuständigkeit
§ 60 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Zuständigkeit
1. Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über
a) * Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, wenn nicht das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist,
b) Streitigkeiten über Konzessionen sowie über wohlerworbene Rechte an öffentlichen Sachen, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist,
c) * vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivilgericht oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist,
d) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, wenn in Rechtspositionen von Privaten eingegriffen wird, ohne dass ein Entscheid ergeht oder Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann.