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§ 60 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Zuständigkeit

Rechtsschutz - Verwaltungsrechtliche Klagen - Klage an das Verwaltungsgericht
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§ 60 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Zuständigkeit

1. Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über

a) * Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, wenn nicht das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist,

b) Streitigkeiten über Konzessionen sowie über wohlerworbene Rechte an öffentlichen Sachen, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist,

c) * vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivilgericht oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist,

d) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, wenn in Rechtspositionen von Privaten eingegriffen wird, ohne dass ein Entscheid ergeht oder Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann.

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