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§ 6 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Verzinsung

Grundsätze des Verwaltungsrechts
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§ 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Verzinsung

1. Auf fälligen öffentlich-rechtlichen Forderungen ist ein Verzugszins zu bezahlen. Der Regierungsrat legt den Verzugszins jährlich neu durch Verordnung fest.

2. In Härtefällen kann auf den Verzugszins ganz oder teilweise verzichtet werden.

3. Verzugszinsen sind nicht zu erheben, wenn sie die Kosten des Bezugs nicht decken würden oder wenn die Bezugsbemühungen von vornherein aussichtslos erscheinen.

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