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§ 59 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Zuständigkeit

Rechtsschutz - Verwaltungsrechtliche Klagen - Klage an das Spezialverwaltungsgericht
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§ 59 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Zuständigkeit

1. Die Klage an das Spezialverwaltungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig.

2. Ist in Sachgebieten das Spezialverwaltungsgericht für Beschwerdeentscheide eingesetzt, erstreckt sich dessen Zuständigkeit auch auf das Klageverfahren.

3. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den Regeln für das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht.

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