271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 57 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Öffentlichkeit
Rechtsschutz - Rechtsmittel - Beschwerde an das Verwaltungsgericht
§ 57 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Öffentlichkeit
1. Die Verhandlungen vor Verwaltungsjustizbehörden sind öffentlich.
2. Das vorsitzende Mitglied kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von den Verhandlungen ausschliessen.
3. Erfolgt die Urteilsverkündung nicht in der Verhandlung, steht das Urteil unter Vorbehalt von Absatz 2 auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht offen.