271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 56 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Beschwerde gegen landeskirchliche Entscheide
Rechtsschutz - Rechtsmittel - Beschwerde an das Verwaltungsgericht
§ 56 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Beschwerde gegen landeskirchliche Entscheide
1. Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Bei Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, steht die Beschwerdebefugnis allen Konfessionsangehörigen, der Kirchenpflege und dem Kirchenrat zu.