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§ 55 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Beschwerdegründe

Rechtsschutz - Rechtsmittel - Beschwerde an das Verwaltungsgericht
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§ 55 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Beschwerdegründe

1. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden.

2. Nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten kann gerügt werden bei der

a) Zusprechung von Subventionen, auf die kein Anspruch besteht,

b) Zuteilung von Ausbildungsgängen an Schulen,

c) Festlegung der Klassengrössen an Schulen.

3. Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig

a) bei Sprungbeschwerden,

b) * ...

c) bei Erteilung und Entzug von Führerausweisen,

d) bei Immissionen,

e) bei der Kostenverteilung zwischen Personen des öffentlichen Rechts,

f) wenn es durch Bundesrecht vorgeschrieben ist.

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