§ 54 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Grundsatz und Ausnahmen
§ 54 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Grundsatz und Ausnahmen
1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in folgenden Sachbereichen
a) * Richtpläne und regionale Sachpläne, wenn die Beschwerde nicht durch eine Gemeinde erhoben wird,
b) Angebotsbestellungen für den öffentlichen Verkehr,
c) Entscheide im Rahmen der Ausarbeitung eines generellen Strassenbauprojekts,
d) Schulstandorte,
e) gesundheitspolitische Standortentscheide,
f) Begnadigungen,
g) Einsatz von Fondsmitteln, Verwendung des Kleinlotteriekontingents und des Alkoholzehntels,
h) Kulturförderung.
3. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen.
4. Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird.