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§ 5 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Verjährung von Geldforderungen

Grundsätze des Verwaltungsrechts
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§ 5 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Verjährung von Geldforderungen

1. Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch Ablauf gesetzlich festgelegter Fristen ist von Amtes wegen zu beachten.

2. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte Fristen festlegt, verjähren innert 10, periodisch zu erbringende Leistungen innert 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Forderungen berechnet und geltend gemacht werden können.

2bis Öffentlich-rechtliche Forderungen, für die im Grundbuch ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.

3. Eine Unterbrechung der Verjährungsfristen tritt ein durch

a) Klage oder Einrede bei der zuständigen Behörde,

b) die Schuld feststellende Entscheide,

c) Anerkennung, Schuldbetreibung oder Eingabe im Konkurs.

4. Werden die Handlungen gemäss Absatz 3 bei einer unzuständigen Behörde vorgenommen, die zur Überweisung der Sache an die zuständige Behörde verpflichtet ist, gilt die Frist als unterbrochen.

5. Mit Ablauf von 20 Jahren, bei periodisch zu erbringenden Leistungen mit Ablauf von 15 Jahren, tritt in jedem Fall die absolute Verjährung ein.

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