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§ 48 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Bindung an Beschwerdebegehren

Rechtsschutz - Rechtsmittel - Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren
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§ 48 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Bindung an Beschwerdebegehren

1. Die Verwaltungsbehörden sind an die Beschwerdebegehren nicht gebunden. Zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei können sie aber den angefochtenen Entscheid nur ändern, wenn dies in den Beschwerdebegehren verlangt wird, die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind oder andere Vorschriften dies vorsehen. Die Betroffenen sind vorher anzuhören.

2. Die Verwaltungsjustizbehörden dürfen über die Beschwerdebegehren nicht hinausgehen.

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