271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 47 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Verfahrensleitung
Rechtsschutz - Rechtsmittel - Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren
§ 47 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Verfahrensleitung
1. Die mit der Instruktion betraute Person achtet auf die effiziente Durchführung des Verfahrens.
2. Sie ist unter Vorbehalt einer anderslautenden Weisung der entscheidkompetenten Behörde berechtigt, alle notwendigen Anordnungen zu treffen und Beweise abzunehmen, um das Verfahren zum Sachentscheid zu führen.
3. Endet das Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug oder aus anderen Gründen ohne Entscheid, schreibt sie es ab.