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§ 46 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen

Rechtsschutz - Rechtsmittel - Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren
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§ 46 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen

1. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird.

2. Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind.

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