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§ 45 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Schriftenwechsel

Rechtsschutz - Rechtsmittel - Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren
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§ 45 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Schriftenwechsel

1. Stellt sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig oder unbegründet dar, ist sie den Parteien zur Beschwerdeantwort und der vorinstanzlichen Justizbehörde zur Vernehmlassung zuzustellen.

2. Mit Erstattung ihrer Beschwerdeantwort oder Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Verfahrensakten einzureichen.

3. Beschwerdeantwort und Vernehmlassung sind den Parteien zuzustellen.

4. Die mit der Instruktion betraute Person entscheidet über einen weiteren Schriftenwechsel.

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