271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 44 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Beschwerdefrist
Rechtsschutz - Rechtsmittel - Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren
§ 44 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Beschwerdefrist
1. Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen.
2. Durch rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer Behörde gemäss § 1 gilt die Frist als gewahrt, auch wenn eine andere Behörde zuständig ist.