Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.200 VRPGLJADLGAM CH-AG

§ 44 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Beschwerdefrist

Rechtsschutz - Rechtsmittel - Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Beschwerdefrist

1. Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen.

2. Durch rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer Behörde gemäss § 1 gilt die Frist als gewahrt, auch wenn eine andere Behörde zuständig ist.

← § 43 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Geltungsbereich § 45 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →