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§ 43 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Beschwerdeschrift

Rechtsschutz - Rechtsmittel - Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren
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§ 43 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Beschwerdeschrift

1. Beschwerden sind schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten.

3. Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen. Ist die Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, ist eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens.

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