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271.200 VRPGLJADLGAM CH-AG

§ 40 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Einsprache

Rechtsschutz - Rechtsmittel - Einsprache
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§ 40 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Einsprache

1. Gegen erstinstanzliche Entscheide kann bei der entscheidenden Behörde Einsprache geführt werden, wenn dies vorgesehen ist.

1bis. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

2. Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache neu.

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