271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 38 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Aufsichtsanzeige
Rechtsschutz - Rechtsbehelfe
§ 38 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Aufsichtsanzeige
1. Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2. Der anzeigenden Person stehen keine Parteirechte zu. Sie hat Anspruch auf Beantwortung, wenn sie nicht missbräuchlich handelt.
3. Erweist sich die Anzeige als leichtfertig oder böswillig, können den Anzeigenden Kosten auferlegt werden.