§ 37 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Widerruf
§ 37 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Widerruf
1. Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt.
2. Vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können.
3. Erleidet jemand, der im Vertrauen auf den widerrufenen Entscheid gutgläubig Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft.
4. Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen das Gemeinwesen, das den Widerruf zu vertreten hat. Er ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gemäss §§ 60 ff. geltend zu machen.