271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 35 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Erläuterung
Verfahrensvorschriften
§ 35 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Erläuterung
1. Ist ein Entscheiddispositiv unklar, muss die Behörde dieses auf Gesuch hin erläutern.
2. Der Entscheid, der das Erläuterungsbegehren abweist, ist endgültig.