271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 34 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - f) Unentgeltliche Rechtspflege und Mediation
Verfahrensvorschriften
§ 34 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · f) Unentgeltliche Rechtspflege und Mediation
1. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist.
2bis. Auf gemeinsames Gesuch kann den Parteien nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. März 2010 eine unentgeltliche Mediation bewilligt werden.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts.