271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 33 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - e) Mehrere Parteien
Verfahrensvorschriften
§ 33 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · e) Mehrere Parteien
1. Haben mehrere Parteien dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich dasselbe Verfahren gegen mehrere Parteien, tragen sie die ihnen auferlegten Verfahrens- und Parteikosten zu gleichen Teilen.
2. Wenn diese Regelung unbillig erscheint, hat die Verteilung nach Massgabe der Interessenlage am Verfahrensausgang stattzufinden.
3. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise die solidarische Haftbarkeit angeordnet werden.