271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 30 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - b) Kostenvorschuss
Verfahrensvorschriften
§ 30 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · b) Kostenvorschuss
1. Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer angemessenen Frist einen die mutmasslichen Verfahrenskosten bis zur Hälfte deckenden, maximal Fr. 10'000.- betragenden Kostenvorschuss erheben.
2. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten wird.
3. Wird eine Expertise beantragt, kann die antragstellende Partei verpflichtet werden, für die mutmasslichen Kosten einen Vorschuss zu leisten.