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§ 28 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Fristen

Verfahrensvorschriften
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§ 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Fristen

1. Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung.

2. Die Vorschriften über die Rechtsstillstandsfristen gelten nur im Verfahren vor den Verwaltungsjustizbehörden; abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

3. Soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, können gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden.

4. Behördlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf darum nachgesucht wird.

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