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§ 27 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Zustellung, Publikation

Verfahrensvorschriften
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§ 27 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Zustellung, Publikation

1. Entscheide werden den Parteien zugestellt. Hat eine Partei eine Person zur Vertretung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese erfolgen.

2. Können Entscheide nicht innert nützlicher Frist zugestellt werden, weil die Adressaten nach gehöriger Abklärung nicht erreichbar oder unbekannt sind, sind sie im Amtsblatt und in allfälligen weiteren amtlichen Publikationsorganen im Dispositiv zu veröffentlichen. Die Publikation ersetzt die Zustellung.

3. Entscheide, die sich an eine grosse oder unbestimmte Zahl von Personen richten, sind durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen. Die Publikation ersetzt die Zustellung.

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