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§ 26 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Eröffnung, Begründung

Verfahrensvorschriften
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§ 26 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Eröffnung, Begründung

1. Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen; die Eröffnung an betroffene Dritte ist möglich. Eine vorgängige mündliche Entscheideröffnung ist zulässig.

2. Entscheide sind schriftlich zu begründen. Auf die Begründung kann verzichtet werden, wenn

a) die Behörde dem Antrag vollumfänglich entsprochen hat und der Entscheid nicht in die Rechte Dritter eingreift,

b) gegen den Entscheid die Einsprache zulässig ist,

c) eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird.

3. Die schriftliche Eröffnung kann auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 10 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die Parteien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen.

4. Die Rechtsmittelbelehrung muss die Rechtsmittelinstanz, die Rechtsmittelfrist, die Erfordernisse von Schriftform, Antrag und Begründung der Beschwerdeschrift nennen sowie Auskunft über die Geltung von Rechtsstillstandsfristen geben.

5. Auf Verlangen bescheinigt die Instanz, die zuletzt entschieden hat, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen und kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel eingelegt worden ist.

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