§ 24 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Beweismittel
§ 24 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Beweismittel
1. Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
a) die Parteien und Drittpersonen befragen,
b) Urkunden beiziehen,
c) Augenscheine vornehmen,
d) Expertisen anordnen.
2. Die Zeugeneinvernahme ist nur im Rechtsmittelverfahren, die formelle Parteibefragung nur vor Verwaltungsjustizbehörden zulässig.
3. Ist das persönliche Erscheinen einer Partei oder Dritter unerlässlich, kann die polizeiliche Vorführung angeordnet werden. Dies soll in der Regel erst nach unentschuldigtem Ausbleiben erfolgen und wenn die Vorführung zuvor angedroht wurde.
4. Im Übrigen gilt das Zivilprozessrecht, wenn die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Die Protokollierungsvorschriften des Zivilprozessrechts für die Zeugen- und Beweisaussagen sind nicht anwendbar.