271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 23 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Mitwirkungspflichten
Verfahrensvorschriften
§ 23 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Mitwirkungspflichten
1. Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
2. Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei.