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§ 22 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - b) Akteneinsicht

Verfahrensvorschriften
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§ 22 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · b) Akteneinsicht

1. Die Parteien haben das Recht, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Nicht zu den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen, wenn sie nur dem internen Gebrauch dienen.

2. Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden.

3. Wird zum Nachteil einer Partei auf Akten gemäss Absatz 2 abgestellt, ist ihr der belastende Inhalt derselben mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.

4. Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, bei welcher das Verfahren hängig ist.

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