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§ 21 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Rechtliches Gehör a) Anhörung

Verfahrensvorschriften
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§ 21 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Rechtliches Gehör a) Anhörung

1. Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie entscheidet.

2. Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde. Die Anhörung ist umgehend nachzuholen und es ist ein neuer Entscheid zu erlassen.

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