271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 20 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Anordnungen vorsorglichen Charakters
Verfahrensvorschriften
§ 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Anordnungen vorsorglichen Charakters
1. Die Behörde trifft von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen Charakters, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist.
2. Bei Kollegialbehörden ist dazu in dringlichen Fällen das vorsitzende Mitglied zuständig.