271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 19 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Vergleich
Verfahrensvorschriften
§ 19 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Vergleich
1. Erscheint eine einvernehmliche Lösung als vorteilhaft, sind die Behörden zum Abschluss von Vergleichen berechtigt; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.
2. Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen.