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§ 19 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Vergleich

Verfahrensvorschriften
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§ 19 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Vergleich

1. Erscheint eine einvernehmliche Lösung als vorteilhaft, sind die Behörden zum Abschluss von Vergleichen berechtigt; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.

2. Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen.

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