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§ 17 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Untersuchung von Amtes wegen

Verfahrensvorschriften
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§ 17 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Untersuchung von Amtes wegen

1. Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an.

2. Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei.

3. Besteht über einen Sachverhalt Unsicherheit, kann diese mit Einverständnis aller Parteien durch Vereinbarung über den dem Entscheid zugrundezulegenden Sachverhalt beseitigt werden; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.

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