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§ 16 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Ausstand

Verfahrensvorschriften
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§ 16 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Ausstand

1. Am Erlass von Entscheiden darf nicht mitwirken, wer

a) in der Sache ein persönliches Interesse hat,

b) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist,

c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war,

d) Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde ist, deren Entscheid angefochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teilentscheid am angefochtenen Entscheid beteiligt war,

e) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.

2. Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme.

3. Beratung im Rahmen der amtlichen Pflichten ist in der Regel kein Ausstandsgrund.

4. Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

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