271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 15 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - b) bei Massenverfahren und Sitz im Ausland
Verfahrensvorschriften
§ 15 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · b) bei Massenverfahren und Sitz im Ausland
1. Sind an einem Verfahren mehr als 10 Parteien beteiligt, die eine kollektive Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Behörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder eine gemeinsame Vertretung zu bezeichnen.
2. Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzugeben.
3. Bezeichnen die Parteien kein Zustellungsdomizil oder keine Vertretung in der Schweiz, kann die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt des Kantons ersetzt werden.