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§ 14 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Verbeiständung, Vertretung a) Zulässigkeit

Verfahrensvorschriften
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§ 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Verbeiständung, Vertretung a) Zulässigkeit

1. Die Parteien können sich durch eine handlungsfähige Person verbeiständen und, wenn nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen.

2. Auf Verlangen der Behörde haben sich Vertretende durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3. Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen in anderen Erlassen können vor den Verwaltungsjustizbehörden, ausgenommen dem Versicherungsgericht, nur Anwältinnen oder Anwälte eine Partei verbeiständen oder vertreten. Hievon sind ausgenommen

a) * das Handeln eines Ehegatten für den andern, von eingetragenen Partnern füreinander, von Eltern für volljährige Kinder und umgekehrt sowie von Geschwistern füreinander,

b) * bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ausser dem Handeln von Organen auch das Handeln eines Mitglieds eines Organs in einer mündlichen Verhandlung,

c) * das Handeln eines Prokuristen,

d) * ...

4. Wer ordentliches Mitglied einer Behörde ist, kann vor dieser nicht als Beistand oder Vertretung handeln.

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